Ist Hüpfburg nicht gleich Hüpfburg ?
Oft kommen Hüpfburgen zum Einsatz die nicht DIN EN 14960 entsprechen. Das ist zwar für den Verleiher günstiger (weil die Hüpfburgen nur ein Bruchteil in der Anschaffung kosten) aber für den Kunden gefährlich sind. Daher setzen wir nur auf Hüpfburgen die DIN EN 14960 Zertifiziert sind.
Den nur Professionelle Hüpfburgen (und das sind nicht die leichten aus Nylongewebe) die aus schwer entflammbaren (B1) PVC gefertigt werden und entsprechende Prüfkriterien bestehen, sind Hüpfburgen mit DIN EN 14960 Zertifizierung.
Die Norm EN 14960 gilt für aufblasbare Spielgeräte (Hüpfburgen, Riesenrutschen oder Hindernisparcours) für den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch Kinder im Alter von 14 Jahren und darunter, entweder einzeln oder zu mehreren.
Diese Norm legt sicherheitstechnische Anforderungen für aufblasbare Spielgeräte (Hüpfburgen, Riesenrutschen oder Hindernisparcours), auf oder in denen die Hauptbetätigungen Springen und Rutschen sind, fest.
Sie legt Maßnahmen für die Handhabung der Gefahren und auch Verringerung von Unfällen der Benutzer fest, die von den mit der Konstruktion, Herstellung und Lieferung von aufblasbaren Spielgeräten befassten Stellen zu beachten sind.
Sie legt die mit den Spielgeräten mitzuliefernden Informationen fest. Die Anforderungen wurden unter Berücksichtigung des Risikofaktors, ausgehend von den verfügbaren Daten, festgelegt.
Die Norm EN 14960 legt die Anforderungen fest, durch die ein Kind vor den Gefahren geschützt wird, die es möglicherweise nicht vorhersehen kann, wenn es das Gerät bestimmungsgemäß oder wie vernünftigerweise vorhersehbar benutzt.
In größerem Umfang werden unsere Hüpfburgen nicht nur nach DIN EN 14960 herstellt. Die Hüpfburgen werden auch von der technische Prüforganisation, dem Keurmerkinstituut einer technischen Prüfung unterzogen. Das ist der Höchst mögliche Sicherheitsstandard, der weit über die geforderten Anforderungen in Deutschland geht.
Also schauen Sie beim Mieten von Hüpfburgen, Riesenrutschen oder Hindernisparcours dadrauf ob die überhaupt für den Verleih zugelassen ist. Auf den nicht zugelassenen Prangern meist Warnhinweise (siehe Beispiel) Achtung! Nur für den Hausgebrauch. Nicht für den Verleih bestimmt.
Diese Produkte sind nicht zum Verleih zugelassen, sie sind als Kinderspielzeug getestet und hergestellt und dürfen nicht für kommerzielle Zwecke oder in der Öffentlichkeit verwendet werden. Wenn Sie eine solche Hüpfburg auf diese Weise verwenden, erlischt jeglicher Versicherungs– und Garantieanspruch